Art 56 und 43 EG:
EuGH 28. 9. 2006, Rs C-282/04 und C-293/04 (Kom/Niederlande)
Im Zuge der Verkäufe von Gesellschaftsanteilen der staatlichen Post- und Fernmeldegesellschaft und ihrer Aufspaltung behielten sich die Niederlande je eine „goldene Aktie“ vor, die ihnen das Recht gab, wichtige Unternehmensentscheidungen von ihrer Zustimmung abhängig zu machen. Auch wenn der niederländische Staat zusicherte, von diesen Rechten aus den goldenen Aktien nur Gebrauch zu machen, wenn seine Interessen als Haupteigner oder das Allgemeininteresse berührt sind, sah die Kom darin doch einen Widerspruch zu den Vorschriften des Vertrags über Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit und erhob Klage vor dem EuGH, der zu Recht erkannte: