§ 100 Abs 2, 3 und 4 BVergG 2002; § 321 BVergG 2006:
Enthält die ZuschlagsE weder die Gründe für die Nichtberücksichtigung eines Angebots noch die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots, läuft die Stillhaltefrist, die zugleich die Anfechtungsfrist ist, nicht ab.