§§ 1, 8 KautionsschutzG:
Es trifft zu, dass das KautSchG auf arbeitnehmerähnliche Personen analog anzuwenden ist. Das Gesetz steht aber einer Bankgarantie nicht im Weg, die von der arbeitnehmerähnlichen Person auf Verlangen des Vertragspartners beschafft wird und zur Sicherung der primären Vertragserfüllungsansprüche geltend gemacht wird.