§§ 62, 120 ArbVG:
Die Funktionsperiode eines Betriebsrates endet nicht vorzeitig, wenn sich die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer auf weniger als fünf verringert. Daher bedarf die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern der Zustimmung des Gerichts und die Kündigung anderer Arbeitnehmer der vorherigen Verständigung des Betriebsrates.