Art 11/1 der RL 97/13/EG des EP und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste:
EuGH 19. 9. 2006, Rs C-392/04 und C-442/04 (i-21 Germany GmbH und Arcor AG Co KG)
Die beiden klagenden Fernmeldegesellschaften erachteten die deutschen Gebühren für Einzelgenehmigungen für Fernmeldedienste, die unter Zugrundelegung eines Verwaltungsaufwandes für einen Zeitraum von 30 Jahren berechnet waren, als unangemessen.