Art 234 EG
Art 33 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs):
Beim gegenwärtigen Stand der Gemeinschaftsregelungen auf dem Gebiet der Patente verwehrt es das Gemeinschaftsrecht einem nationalen Gericht nicht, Art 33 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anh 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der EG in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt wurde, unter den im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen unmittelbar anzuwenden.