§ 25 GmbHG
§ 84 Abs 2 AktG:
§ 84 Abs 2 Satz 2 AktG, der eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens normiert, ist auf den Geschäftsführer einer GmbH analog anzuwenden. Die Beweislastumkehr gilt auch für die objektive Pflichtwidrigkeit und damit die Rechtswidrigkeit. Es ist daher Sache des Geschäftsführers, zu behaupten und zu beweisen, dass sein Verhalten weder subjektiv noch objektiv sorgfaltswidrig war.