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Zur Beschlussfassung der Gesellschafter über Großinvestitionen

RechtsprechungGesellschaftsrechtwbl 2007/246wbl 2007, 544 Heft 11 v. 1.11.2007

§ 35 Abs 1 Z 7, Abs 2 GmbHG

§ 45 AktG:

§ 35 Abs 1 Z 7 GmbHG verfolgt einen über eine bloße Nachgründungsvorschrift hinausgehenden Schutzzweck und dient auch dem Schutz der Gesellschafter vor großen und daher riskanten Investitionen. Dabei sollen die in § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG genannten Großinvestitionen der Gesellschafterkompetenz unabhängig davon vorbehalten werden, wer Vertragspartner der Gesellschaft wird.

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