§ 35 Abs 1 Z 7, Abs 2 GmbHG
§ 45 AktG:
§ 35 Abs 1 Z 7 GmbHG verfolgt einen über eine bloße Nachgründungsvorschrift hinausgehenden Schutzzweck und dient auch dem Schutz der Gesellschafter vor großen und daher riskanten Investitionen. Dabei sollen die in § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG genannten Großinvestitionen der Gesellschafterkompetenz unabhängig davon vorbehalten werden, wer Vertragspartner der Gesellschaft wird.