§ 23 Abs 1a AngG
§ 15e Abs 1 MuttSchG:
Eine geringfügige Beschäftigung während einer Karenz bei demselben Arbeitgeber bewirkt zwei parallel laufende Arbeitsverhältnisse. Die Dienstzeiten des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses sind nicht in die Dienstzeit für die Berechnung des Abfertigungsanspruches einzurechnen.