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Zum kartellrechtlichen Bußgeldverfahren - keine Strafe wegen falscher Auskünfte bei einer Zusammenschlussanmeldung aufgrund mangelnder Strafwürdigkeit

RechtsprechungWettbewerbsrechtwbl 2006/153wbl 2006, 339 Heft 7 v. 17.7.2006

§ 142 Z 2 lit a KartG 1988:

Gem § 142 Z 2 lit a KartG hat das KartellG auf Antrag einer Amtspartei Unternehmern Geldbußen zwischen 3.500 EUR und 35.000 EUR aufzuerlegen, wenn sie in einer Anmeldung nach § 42a KartG unrichtige oder unvollständige Angaben machen und Verschulden vorliegt.

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