Art 94 B-VG; § 1 UWG:
Die Frage, ob Verfahrenshandlungen rechtsmissbräuchlich vorgenommen werden, ist im jeweiligen Verfahren zu klären.
Sollen durch eV bestimmte Handlungen in einem Verwaltungsverfahren verboten werden, die der Rechtswahrung in diesem Verfahren dienen, steht einem solchen Verbot schon der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung gem Art 94 B-VG entgegen, weil das Gericht damit über die Zulässigkeit einer Verfahrenshandlung im Verwaltungsverfahren entschiede.