§ 1155 ABGB:
Bei streikbedingter Unmöglichkeit der Beschäftigung trifft den Arbeitnehmer die Beweislast für seine Arbeitsbereitschaft. Diese ist streng zu prüfen. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsbereitschaft klar zu erkennen geben, weil der Arbeitgeber in der Lage sein muss, zwischen streikenden Arbeitnehmern und Streikbrechern zu unterscheiden.