§ 1 UWG:
Nach stRsp ist nicht jeder Bruch einer vertraglichen Verpflichtung schon an sich unlauter; ein Vertragsbruch verstößt nur dann gegen § 1 UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten. Sittenwidrigkeit wird insb dann angenommen, wenn sich die verletzte Vertragsverpflichtung unmittelbar auf eine Regelung des Wettbewerbs (zwischen den Vertragsteilen) bezieht und diese in der Absicht verletzt wird, dem Gegner ge-