§§ 25 Abs 1, 46 Abs 1 Z 3a, 51 Abs 2 Z 2 KO:
Selbst wenn eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 25 Abs 1 KO durch den Masseverwalter möglich ist, führt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Konkursverfahren außerhalb des § 25 KO dazu, dass entstehende Beendigungsansprüche als Masseforderungen zu qualifizieren sind.