Art 88/2+3 und 253 EG:
EuG 13. 9. 2006, Rs T-210/02 (British Aggregates Association)
Die Kl ist ein Verband britischer Steinbruchbetreiber, die die am 1. April 2002 in Kraft getretenen Umweltabgabe auf körniges Gestein wie Kies, Sand oder Schotter entrichten müssen. Sie sah den Umstand, dass von dieser Abgabe Neben- oder Abfallerzeugnisse anderer Verfahren wie Schieferausschuss, Zechenabraum oder Hochofenschlacke sowie auch Fels, Sand oder Kies, die bereits einmal verwendet wurden, ausgenommen sind, als eine unzulässige Beihilfe an, worüber das EuG zu Recht erkannte: