§§ 1, 18, 105 HGB; § 1 EGG; § 25 Abs 2 FBG; § 12 ApothekenG:
Als Minderhandelsgewerbe geführte Apotheken können nicht in der Form einer OHG bzw KG geführt werden. Für sie steht die Eingetragene Erwerbsgesellschaft zur Verfügung.
Verliert eine eingetragene Personengesellschaft die Eigenschaft als Vollkaufmann, besteht sie nach § 25 Abs 2 FBG als Offene Erwerbsgesellschaft oder als Kommanditerwerbsgesellschaft weiter. Die Eintragung der Rechtsform ist entsprechend zu ändern. Diese sofortige Umwandlung ipso iure erfolgt jedenfalls dann, wenn die Personengesellschaft im Firmenbuch eingetragen ist und ihr Gewerbe (Betrieb der Apotheke) etwa auf Grund einer Verpachtung aufgibt.