In einer aktuellen Nachfolgeentscheidung zur Rs Ferring bejahte der EuGH erstmals, dass eine beihilferelevante Befreiung bei engem Wettbewerbsverhältnis zwischen belasteten und befreiten Unternehmen die Aussetzung bzw Erstattung einer Abgabe nach sich ziehen müsse. Der vorliegende Beitrag erarbeitet aus diesem Anlass Beurteilungskriterien für den zwingenden Verwendungszusammenhang bei Erstattungsbegehren wegen Verletzung des Durchführungsverbots. Die Anwendung dieser Kriterien wird am Beispiel eines jüngeren Erk des VwGH diskutiert. Im vorliegenden Beitrag findet sich schließlich auch eine kurze Diskussion der Bedeutung des aktuellen EuGH-Urteils für die Beurteilung von Ausgleichszahlungen für Daseinsvorsorgeleistungen iSd Altmark-Rsp.