§ 23 AngG; Pkt VIII KoIIV Arbeiter/Metallindustrie:
Für die Beurteilung einer Leistung des Arbeitgebers als Entgelt oder Aufwandsentschädigung ist entscheidend, ob die Leistung der Abgeltung der Bereitstellung der Arbeitskraft oder zur Deckung eines mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden finanziellen Aufwandes dient.