§§ 354, 367 EO; § 16 HGB; §§ 26, 78 GmbHG; §§ 10, 11, 19 FBG:
Die Passivlegitimation der Gesellschaft für Klagen zur Durchsetzung der Eintragung eines Gesellschafters wird aus § 78 GmbHG abgeleitet. Wenngleich die Anmeldepflicht den Geschäftsführer trifft, ist doch Pflichtensubjekt in erster Linie die Gesellschaft.