a) Art 4/3, 10/c und 12/1/a der RL 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital:
EuGH 7. 9. 2006, Rs C-193/04 (Organon Portuguesa - Produtos Quomicos e Farmaceuticos Lda)
Die Bekl, eine GesmbH portugiesischen Rechts und damit eine Kapitalgesellschaft iS von Art 3/1/a der RL ließ bei einem Notar die Übertragung von Gesellschaftsanteilen beurkunden, ohne dass damit eine Kapitalerhöhung verbunden gewesen wäre. Im Streit über die für die Übertragung zu entrichtenden, ausschließlich nach dem Wert der übertragenen Anteile bemessen, Notarsgebühren erkannte der EuGH zu Recht: