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Pfändbarkeit der Stifterrechte

RechtsprechungGesellschaftsrechtwbl 2006/227wbl 2006, 483 Heft 10 v. 16.10.2006

§§ 3 Abs 3, 36 PSG; §§ 331 ff EO:

Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 3 PSG der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt und nach der Stiftungserklärung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist, und/oder sich ein Änderungsrecht vorbehalten hat.

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