§§ 6, 33, 35 PSG; § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG:
Der Anspruch des Letztbegünstigten entsteht grundsätzlich erst nach Beendigung der Liquidation. Daraus folgt, dass ihm Rechte vor diesem Zeitpunkt nur insoweit zukommen, als sie ihm vom Stifter oder vom Gesetz eingeräumt werden; zu letzteren gehören etwa die Anträge nach § 35 Abs 3 und 4 PSG.