Art 2, 3 Abs 1 lit b der Ersten RL 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken; § 1 MSchG; § 9 UWG:
Der Gedanke eines generellen, abstrakten Freihaltebedürfnisses des Verkehrs an Buchstaben(-gruppen), die kein eigenes Wort mit Fantasiecharakter ergeben, sondern erkennbar ihren Eigencharakter behalten, ist durch das Eintragungshindernis eines im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung bestehenden konkreten Freihaltebedürfnisses an einer bestimmten Buchstabenkombination zu ersetzen. Bei Prüfung der Frage, ob einer bestimmten Buchstabengruppe Unterscheidungskraft als Eintragungsvoraussetzung zukommt, ist daher in erster Linie darauf abzustellen, ob ein konkreter Grund vorliegt, aus welchem diese Buchstabengruppe zur Kennzeichnung einer bestimmten Ware oder Dienstleistung keinesfalls geeignet ist.