§ 879 ABGB; § 3 Abs 1 und Abs 2 AVRAG; § 31 Abs 1 Z 3 KO:
Ein Betriebsübergang liegt auch vor, wenn der Verpächter nach Beendigung des Pachtvertrages den Betrieb zurückübernimmt und ihn unverändert weiterführt.
Der gesetzliche Übergang von Arbeitsverhältnissen auf den Erwerber des Betriebes findet auch statt, wenn die Übernahme des Betriebes im Hinblick auf den bevorstehenden Konkurs des Veräußerers, aber vor Konkurseröffnung erfolgt.