Zahlreiche Normen verknüpfen Rechtsfolgen mit einer bestimmten Beteiligungsquote an einer Kapitalgesellschaft. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Beteiligungen dem Normadressaten zuzurechnen sind, obwohl er sie nicht selbst hält. Das ist vielfach Gegenstand ausdrücklicher Normierung. Einige zentrale Beispiele (§ 244 HGB, § 92 BörseG, §§ 22 ff ÜbernahmeG iVm der ersten ÜbernahmeVO) werden hier untersucht um auf dieser Basis zur Formulierung einer Zurechnungsnorm für die sehr zahlreichen Fälle zu gelangen, wo eine gesetzliche Regelung fehlt.