§ 25 Abs 7 UWG:
Die in § 25 Abs 7 UWG normierte Veröffentlichungsverpflichtung und der daraus abgeleitete Kontrahierungszwang richtet sich gegen den aktuellen Betreiber einer Website.
Daraus folgt, dass es nicht darauf ankommt, wer Inhaber der Website und der Domain ist, sondern lediglich darauf, dass das Medium, in welchem die Veröffentlichung stattzufinden hat, ausreichend genau bezeichnet ist.