§§ 879, 1440 ABGB:
Nach Lehre und Rsp kann der Ausschluss der Kompensation im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich gültig vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung ist in der Regel auch kein Verstoß gegen die guten Sitten, weil im Streitfall dem Bekl ja die abgesonderte Geltendmachung der Gegenansprüche im Klage- oder Widerklageweg offen bleibt.