Art 91/b der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Mai 1991:
EuG 18. 3. 2005, Beschluss Rs T-243/01 DEP (Sony Computer Entertainment Europe Ltd)
Mit Urteil T-243/01 hatte das EuG die KomVO 1400/2001 über die Einreihung bestimmter Waren insofern als fehlerhaft aufgehoben, als sie die Einreihung eines Abspielgeräts und der dazugehörigen Festplatte betraf und die Kom zur Tragung der eigenen Kosten und jener der Kl verurteilt.