Art 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 (ABl L 239/00, 19):
EuGH 10. 3. 2005, Rs C-469/03 (Filomeno Mario Miraglia)
Art 54 des Schengen-Durchführungsübereinkommens verbietet die Doppelbestrafung, „vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann“.