Art 92 EG-V (neu Art 87 EG); KomMitteilung über „de minimis“-Beihilfen, ABl C 68/96 (nunmehr VO [EG] Nr 69/2001 der Kom vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Art 87 und 88 EG-V auf „De-minimis“-Beihilfen):
EuGH 3. 3. 2005, Rs C-172/03 (Dr. Wolfgang Heiser)
§ 6/1/19 des österr Umsatzsteuergesetzes setzte Anh XV/IX/2/a/2 des Beitrittsvertrags um und verfügte die Befreiung von der Umsatzsteuer für ärztliche Leistungen ab 1997. Behandlungen, die sich über die Jahreswende 1996/1997 hinaus erstreckten, für deren Teilleistungen 1996 und davor MwSt entrichtet worden war, gaben einen Anspruch auf eine steuerliche Entlastung im Jahr 1997.