c) Art 4 und 17 der Sechsten RL 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der MS über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage:
EuGH 3. 3. 2005, Rs C-32/03 (I/S Fini H)
Die Kl hatte für ihren Gasthausbetrieb Räume auf die Dauer von zehn Jahren angemietet. Als sie ihren Betrieb nach fünf Jahren einstellte, weigerte sich der Vermieter, sie aus dem Mietvertrag zu entlassen. Es stellte sich die Frage, ob sie trotz Einstellung des Betriebs weiterhin zum Abzug der Vorsteuer auf die von ihr entrichteten Mietzahlungen und Nebenkosten berechtigt ist, worüber der EuGH zu Recht erkannte: