§ 3 Z 15, Z 16 FBG; §§ 12, 19 UmgrStG:
Gem § 3 Z 15 FBG sind nur Vorgänge im Firmenbuch einzutragen, durch die ein Betrieb oder ein Teilbetrieb übertragen wird. Nicht darunter fällt die bloße Einbringung von Kapitalanteilen.
Nach § 3 Z 16 FBG sind nur solche Eintragungen zulässig, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Das UmgrStG enthält diesbezüglich keine Eintragungspflicht der Einbringung von Kapitalanteilen. Es besteht auch kein vom Gesetzgeber nicht bedachtes Publizitätserfordernis, da dem lnformationsinteresse mit den offen zu legenden Bilanzen Rechnung getragen werden kann.