§§ 10a Z 1, 2, 10b Abs 2 MSchG:
Das Einfüllen einer Ware in eine durch eine fremde Marke gekennzeichnete Verpackung (Behältnis) stellt eine gegen § 10a MSchG verstoßende kennzeichenrechtliche Benutzungshandlung dar, sofern der Verkehr Kenntnis von der Kennzeichnung des Behältnisses erlangt und sie als Herkunftsnachweis auch für den Inhalt auffassen kann.