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Zuständigkeit des Handelsgerichts für Klagen gegen eine ein Grundhandelsgewerbe betreibende EEG

RechtsprechungGesellschaftsrechtwbl 2005/42wbl 2005, 92 Heft 2 v. 15.2.2005

§ 51 Abs 1 Z 1 und Z 6 JN:

Eine minderkaufmännische EEG kann aus ihrem Wert nach geeigneten Handelsgeschäftsstreitigkeiten vor den Handelsgerichten schon deshalb geklagt werden, weil sie Kaufmann ist.

Zum selben Ergebnis kommt man auch, wenn man annimmt, dass der Begriff der Handelsgesellschaft in § 51 Abs 1 Z 1 JN auch auf Erwerbsgesellschaften iSd EGG angewendet werden kann. Diese Annahme liegt nahe, weil dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, dem sowohl in § 51 Abs 1 Z 1 als auch Z 6 JN verwendeten Begriff verschiedene Bedeutungen unterlegt zu haben.

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