Art 141 EG; Art 1/1, 2/1 und 5 der RL 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen; Art 1 der RL 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen; §§ 1, 2, 3 und 4/1 der RL 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit: