§§ 10 Abs 1 Z 1, 10a Z 1 MSchG; § 1 UWG:
Nordic Walking Stöcke sind nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung und bei gebotener objektiver generalisierender Betrachtungsweise sowie unter Berücksichtigung der primär heranzuziehenden Funktion und Zweckbestimmung nicht als Spazierstöcke zu betrachten.