Die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit, Personal abbauen zu müssen, steht im Spannungsverhältnis zur Interessenlage der davon betroffenen AN, trotz bestehender betrieblicher Erfordernisse, ihre Arbeitsplätze nicht zu verlieren. Aus der Sicht des Kündigungsschutzes ist die betriebsbedingte Kündigung dabei dasjenige Instrument, mit dem der AG seinen Personalstand dem (konjunkturbedingt) geringeren Arbeitsbedarf anpassen kann. Auf der anderen Seite versucht die Rsp gleichzeitig über den Gedanken der sozialen Gestaltungspflicht, die Interessen der AN nicht außer Acht zu lassen. Gerade ein Rechtsinstitut, das in erster Linie von der Rsp begründet und ausgeformt ist, verlangt nach einer Systematisierung. Ausgehend von einer grundlegenden Charakterisierung der sozialen Gestaltungspflicht, zeichnet der vorliegende Beitrag jene Vorgaben nach, die der OGH dem AG im Rahmen der sozialen Gestaltungspflicht zur Obliegenheit macht, um trotz des Vorliegens wirtschaftlicher Kündigungsgründe die Weiterbeschäftigung des AN zu sichern.