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Unzulässige Bevorzugung von Unternehmen der öffentlichen Hand

RechtsprechungWettbewerbsrechtwbl 2004/234wbl 2004, 443 Heft 9 v. 16.9.2004

§ 1 UWG:

Für die öffentliche Hand als Teilnehmerin am Wettbewerb bestehen besondere Verpflichtungen, insb besteht eine Pflicht zur Gleichbehandlung.

Ein Unternehmen der öffentlichen Hand liegt auch dann vor, wenn die öffentliche Hand aufgrund der gewählten gesellschaftsrechtlichen Konstruktion ein wirksames Druckmittel hat, von ihr gewünschte Entscheidungen betreffend Maßnahmen der Geschäftsführung mittelbar herbeizuführen.

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