§ 897 ABGB; §§ 37 ff, 105 Abs 4 ArbVG; § 58 Abs 1 ASGG:
Dem Betriebsrat kommt im Kündigungsschutzverfahren das primäre Anfechtungsrecht zu, wenn er der Kündigung widersprochen hat. Träger des Anfechtungsrechtes ist die Belegschaft. Es besteht keine Verpflichtung des Betriebsrates zur Erfüllung bestimmter Wünsche einzelner Arbeitnehmer.