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Das Ausführungsgesetz zur Europäischen Aktiengesellschaft

AufsätzeMMag. Dr. Clemens Philipp Schindlerwbl 2004, 253 Heft 6 v. 21.6.2004

Ab 8. Oktober 2004 steht die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft („SE“) im gesamten Gemeinschaftsgebiet zur Verfügung. In Ergänzung des SE-Statuts1)1) Verordnung 2157/2001 vom 8. 10. 2001: ABl 2001, L 294/1, („SE-VO“). hat der Nationalrat am 27. Mai 2004 ein - das SE-Gesetz beinhaltendes - GesRÄG 20042)2) BG mit dem ein BG über das Statut der Europäischen Gesellschaft („SEG") erlassen wird sowie das AktG, das FBG, das RPflG, das GGG, das EWIVG, das GenRevG 1997 und das VAG geändert werden („GesRÄG 2004"), am 27. 5. 2004 vom NR - in der vom Justizausschuss vorgeschlagenen Fassung - einstimmig beschlossen, abrufbar unter http://www.parlament . gv.at/pls/portal/docs/page/PG/DE/XXII/I/I_00488/fname_ 020976.pdf. Die zum Ministerialentwurf eingelangten Stellungnahmen sind abrufbar unter http://www . parlament.gv.at/portal/page?_pageid=908,642867&SUCHE =J&P_PM=GESCH&_dad=portal&_schema=PORTAL. Zum Ministerialentwurf auch Kalss/Greda, GesRZ 2004, 91ff, deren Beitrag nur noch in den FN berücksichtigt werden konnte. verabschiedet3)3) Die Umsetzung der RL 2001/86 vom 8. 10. 2001: ABl 2001, L 294/22, („SE-RL“), über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE obliegt der Zuständigkeit des BMWA. Die diesbezügliche RV ist abrufbar unter http:// www.parlament.gv.at/pls/portal/docs/page/PG/DE/XXII/I/I_00475/fname_020123.pdf , bleibt in diesem Beitrag aber gänzlich ausgeklammert. . Der deutsche Diskussionsentwurf4)4) Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft („SEEG“), abrufbar unter http://www.bmj.bund.de/images/11571.pdf . Vgl die Stellungnahmen des Deutschen Anwaltsvereins („DAV“), NZG 2004, 75 ff, und des Deutschen Notarvereins („DNotV“), Notar 2003, 94 ff. wurde bereits an anderer Stelle dargestellt und erläutert5)5) Schindler, ecolex 2003, Heft 06, script 26, 1 ff. . Der folgende Beitrag setzt sich mit den allgemeinen Vorschriften, den Problemen des Sitzes und der Sitzverlegung sowie der Gründung der SE auseinander. Ausgeklammert sind Fragen der Organisationsstruktur einer SE6)6) Zu erwähnen ist § 38 Abs 2 SEG, wonach bei Wahl des monistischen Systems der Begriff „Verwaltungsrat“ im Gesetzestext an die Stelle von „Vorstand“ und „Aufsichtsrat“ tritt, sofern die jeweiligen Rechte und Pflichten nicht den geschäftsführenden Direktoren zugewiesen sind. .

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