§ 1 UWG; § 36 AngG:
Eine Geheimhaltungsvereinbarung über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ist keine Konkurrenzklausel. Sie ist auch nicht vom Schutzzweck der Erwerbsfreiheit erfasst.
Der ehemalige Arbeitnehmer, der eine auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übernommene Pflicht zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verletzt und dadurch zielbewusst Kunden seines früheren Arbeitgebers abwirbt, handelt sittenwidrig.