§§ 7, 879 ABGB; § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG; § 82 lit b GewO 1859; § 411 ZPO:
Der Entlassungsgrund der Arbeitsunfähigkeit kann auch eintreten, wenn ein Arbeitnehmer eine Berechtigung verliert, die er für seine Tätigkeit benötigt.
Ein Arbeitgeber, der durch Behauptung unrichtiger Tatsachen den Widerruf einer Berechtigung des Arbeitnehmers bewirkt, um dadurch die erfolgreiche Anfechtung einer zuvor ergangenen Motivkündigung zu umgehen, kann eine Entlassung nicht mit dem Widerruf dieser Berechtigung begründen.