Art 10 und 234 EG:
EuGH 13. 1. 2004, Rs C-453/00 (Kühne & Heitz NV)
Mit dem Urteil C-151/93 hatte der EuGH zur Einstufung von Geflügelteilen festgestellt, dass ein Schenkel, an dem noch ein Teil des Rückens hängt, als Schenkel anzusehen ist, sofern das Rückenstück nicht so groß ist, dass es als Wesensmerkmal dieses Fleischstücks angesehen werden kann.