Art 28 und 30 EG:
EuGH 5. 2. 2004, Rs C-270/02 (Kom/Italien)
Nach den Grundsätzen der beiden Urteile C-95/01 (John Greenham/Lèonard Abel) und C-24/00 (Kom/Frankreich) ist auch die italienische Regelung, die das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die besondere Muskelanstrengungen unterstützen, nur nach Genehmigung des Gesundheitsministeriums und Erstattung des hiefür erforderlichen Verwaltungsaufwandes gestattet, zulässig: