11.+14. Erwägungsgrund sowie Art 2/1, 3/1+2, 4, 5, 6/1, 11/1-3 und 14/1 der RL 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen:
EuGH 13. 1. 2004, Rs C-440/00 (Gesamtbetriebsrat der Kühne und Nagel AG & Co KG)