a) Art 2 und 3/1+3 und 12. Erwägungsgrund der Ersten RL 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken:
EuGH 12. 2. 2004, Rs C-265/00 (Campina Melkunie BV)
Mit ähnlichen Überlegungen äußerte sich der EuGH auch zur Frage, ob das Wort BIOMILD als Marke für milden Joghurt eingetragen werden kann oder ob dieses der Unterscheidungskraft ermangle, weil es lediglich aus den Bestandteilen „biologisch“ und „mild“ besteht: