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Haften Versicherer für Maklerei ihrer Mehrfachagenten?

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Nikolaus Benke, RA Dr. Ernst Brandl1)1) Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Benke, LL.M. (London) ist Professor für Römisches Recht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. 2)2) RA Dr. Ernst Brandl LL.M. (Chicago) M.B.A. (Harvard) ist Partner der Brandl & Talos Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft, www.btp.at . Die Autoren danken Herrn cand.iur. Philipp Klausberger für seine kundigen Beiträge im Entstehungsprozess dieser Arbeit. wbl 2004, 153 Heft 4 v. 16.4.2004

Das Gewerberecht gestattet dem Versicherungsagenten, durch Eingehen von Agenturverhältnissen mit mehr als einem Versicherungsunternehmen ein Mehrfachagent zu werden, verbietet ihm jedoch, zu gleichartigen Produkten seiner Versicherungsunternehmen eine auf die Kundenbedürfnisse abstellende, evaluierende Beratung anzubieten und damit die Rolle eines Maklers zu übernehmen. Wenn der Mehrfachagent dennoch auf diese Weise Maklerei betreibt und dabei den Kunden schädigt, wird er vom Kunden auf Grund des Maklerverhältnisses zu belangen sein. Dies bedeutet aber nicht, dass solche Agentenmaklerei notwendigerweise außerhalb des Verantwortungsbereichs der Versicherungsunternehmen liegt. Der Artikel behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen es zu einer Haftung von Versicherungsunternehmen für die Maklertätigkeit ihres Mehrfachagenten kommen und wie sich diese Haftung gestalten kann.

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