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Zur Feststellungskompetenz des BVA nach § 113 Abs 3 BVergG 1997 *)*)S auch die E Nr 11 und 12 zum Zivilrecht, in diesem Heft auf S 38 ff.

RechtsprechungVergaberechtwbl 2004/15wbl 2004, 45 Heft 1 v. 30.1.2004

§ 113 Abs 3 BVergG 1997:

§ 113 Abs 3 BVergG 1997 ist dahingehend zu interpretieren, dass auch nach erfolgtem Widerruf der Ausschreibung - unabhängig von dem Umstand, ob dieser verschuldet oder unverschuldet bzw kausal vom Auftraggeber herbei geführt wurde - eine Feststellungskompetenz des BVA, und zwar nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, gegeben ist.

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