§ 97 Abs 1 Z 2 ArbVG; § 11 AZG; § 1486 ABGB; § 13 KoIIV-Arbeiter im grafischen Gewerbe:
Ruhepausen müssen im Voraus, spätestens zu ihrem Beginn, umfangmäßig festliegen und der Arbeitnehmer muss von Arbeitsverpflichtungen befreit sein. Produktionsbedingte Stillstände zählen nicht als Arbeitspausen.