§ 1489 ABGB; §§ 51, 55, MSchG:
Markenrechtsverstöße sollen gleich Patentverletzungen behandelt werden. Die Bestimmung des § 1489 ABGB ist auch für die Verjährung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzung nach § 51 MSchG analog anzuwenden.